An seiner Sitzung vom 7. September 2010 befasste sich der Stadtrat u.a. mit folgenden Geschäften:
Wirtschaftspolizei; diverse Patente für den BP Tankstellenshop "Contashop AG", Schaffhauserstrasse 74, 8500 Frauenfeld
Krasniqi Lulzim, ersucht um die Erteilung eines provisorischen Wirtschaftspatentes sowie eines Patentes für den Handel mit nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken und eines Patentes für die Abgabe gebrannten Wasser über die Gasse zur Führung des BP Tankstellenshops mit Bistro "Contashop AG", ehemals "e-basta"/"esseria", Schaffhauserstrasse 74, 8500 Frauenfeld, auf den 10. September 2010.
Krasniqi Lulzim verfügt über keinen Ausweis über die absolvierte Wirteprüfung. Er weist aber umfangreiche berufliche Erfahrungen als gelernter Servicefachangestellter und Geschäftsführer in verschiedenen Gastgewerbebetrieben seit 1987 auf.
§ 16 des Gastgewerbegesetzes sieht vor, dass in Härtefällen das Weiterführen eines bestehenden Betriebes für eine angemessene Dauer bewilligt werden kann, obwohl die Voraussetzung für die Patenterteilung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind. Aufgrund der vorhandenen grossen beruflichen Erfahrungen des Gesuchstellers im Gastgewerbe steht gemäss der bisherigen Praxis der Erteilung eines provisorischen Patents nichts im Wege.
Die gemäss § 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Gastgewerbe erforderlichen Unterlagen sind mit Ausnahme des Prüfungsausweises vorhanden und in Ordnung. Der Ausweis über die vollständig abgelegte Prüfung bzw. die allenfalls durch das Departement für Justiz und Sicherheit mittels Verfügung bewilligte vollständige oder teilweise Befreiung von der Wirteprüfung ist bis spätestens 30. November 2010 der Stadtkanzlei unaufgefordert zuzusenden.
Im vorliegenden Fall wird das Restaurant zusammen mit dem Tankstellenshop betrieben. Somit kommt für alle drei Patentarten der höchste Ansatz zum Tragen. Gemäss § 37 des Gastgewerbegesetzes ist für die Erteilung eines Patentes für einen Wirtschaftsbetrieb mit Alkoholausschank eine einmalige Gebühr von 2'000 Franken zu erheben. Im Weiteren wird eine Beschlussestaxe verrechnet. Die Erhebung der Abgaben auf gebrannte Wasser erfolgt im ordentlichen Veranlagungsverfahren.
Der Stadtrat beschliesst:
Krasniqi Lulzim wird auf den 10. September 2010 ein provisorisches Patent für einen Wirtschaftsbetrieb mit Alkoholausschank, ein Patent für den Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken und ein Patent für die Abgabe gebrannter Wasser über die Gasse zur Führung des BP Tankstellenshops "Contashop AG", Schaffhauserstrasse 74, 8500 Frauenfeld, erteilt.
Das provisorische Wirtschaftspatent umfasst den Restaurantraum mit rund 30 Sitzplätzen im Erdgeschoss der Liegenschaft Schaffhauserstrasse 74, 8500 Frauenfeld. Im Weiteren beinhaltet das provisorische Wirtschaftspatent eine Gartenwirtschaft mit rund 25 Sitzplätzen auf der südlichen Seite gegen die Schaffhauserstrasse hin.
Das provisorische Patent behält bis spätestens 30. November 2010 seine Gültigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt hat Krasniqi Lulzim den Wirtekurs zu besuchen sowie die damit verbundene Prüfung zu absolvieren oder die Verfügung des Departements für Justiz und Sicherheit über die vollständige Befreiung von der Wirteprüfung bei der Stadtkanzlei einzureichen.
Für den Tankstellenshop mit den Patenten für den Handel mit nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken und die Abgabe gebrannter Wasser gelten die Öffnungszeiten gemäss Gesetz über die Ladenöffnungszeiten, das heisst von Montag bis Samstag ist eine maximale Ladenöffnungszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr möglich. An Sonntagen darf der Tankstellenshop mit einer zusammenhängenden Verkaufsfläche von höchstens 120 m² maximal von 08.00 bis 20.00 Uhr, ausgenommen am Karfreitag, Oster- und Pfingstsonntag, Eidgenössischen Dank- Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag geöffnet sein. Dies unter der Voraussetzung, dass die zur Verfügung stehende Ladenfläche zur Hauptsache für den Verkauf von Lebensmitteln genutzt wird. Ausserhalb der gemäss Ladenöffnungsgesetz zulässigen Verkaufszeiten ist der Tankstellenshop klar vom Restaurant räumlich abzugrenzen.
Der Betrieb wird als Nichtraucherlokal eingestuft.
Die Bestimmungen des kantonalen Gastgewerbegesetzes vom 26. Juni 1996 und der dazugehörenden Verordnung vom 26. November 1996 sind strikte einzuhalten. Insbesondere wird auf § 7 des Gastgewerbegesetzes hingewiesen. Dort heisst es, dass die Person, die das Patent besitzt, den Betrieb unter eigener Verantwortung zu führen und sich während den Hauptbetriebszeiten dort aufzuhalten hat. Sie ist im Weiteren gemäss § 22 des Gastgewerbegesetzes für Ruhe, Ordnung sowie gute Sitten im Betrieb verantwortlich, und sie hat dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch den Betrieb nicht übermässig gestört wird. Dies gilt insbesondere auch für den Betrieb der Gartenwirtschaft zu nächtlicher Stunde und bezüglich Lärmimmissionen durch Musik und Gäste. Besondere Beachtung ist § 26 des Gastgewerbegesetzes betreffend dem Jugendschutz zu schenken.
Jede einzelne Ausweitung der Schliessstunde (Verlängerung, Freinacht) erfordert eine Bewilligung der Gemeinde. Entsprechende Gesuche sind an den Infoschalter, Rathaus, zu richten.
Die Patenterteilung erfolgt mit dem Vorbehalt, dass die Wirtschaft- und Ladenlokalitäten jederzeit den bau-, feuer-, verkehrs-, gesundheits-, wirtschafts- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Es wird insbesondere auf die räumlich-technischen Voraussetzungen gemäss §§ 9 bis 12 der kantonalen Gastgewerbeverordnung hingewiesen. Die bei den Kontrollen durch die zuständigen Instanzen festgestellten Beanstandungen sind innerhalb der festgesetzten Fristen zu beheben.
Der Gesuchsteller bezahlt für
Einmalige Gebühr
Fr.
2'000.00
Abgabe auf gebrannte Wasser
(gemäss ordentlicher Veranlagung)
Beschlussestaxe
Fr.
40.00
Total
Fr.
2'040.00
Dieser Betrag wird mit beiliegender Faktura verrechnet und ist innert 30 Tagen netto an das Finanzamt der Stadt Frauenfeld zu überweisen.
Simic-Milovanovic Djordje und Milosava, bosnisch-herzegowinisch Staatsangehörige; Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung: Zustimmung
Simic Djordje, Maschinist, geboren am 30. April 1959 in Tuzla (Bosnien-Herzegowina), und Simic-Milovanovic Milosava, Produktionsmitarbeiterin, geboren am 15. April 1969 in Priboj (Bosnien-Herzegowina), wohnhaft in Frauenfeld, Bahnhofstrasse 102, wünschen, sich in Frauenfeld einbürgern zu lassen. Sie haben beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau das Gesuch um die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung eingereicht. Dieses Amt überweist dem Stadtrat die Akten zur Vernehmlassung.
Der Stadtrat teilt dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau zuhanden des Bundesamts für Migration (BfM) mit, dass er die Aufnahme von Simic Djordje und Simic-Milovanovic Milosava ins Bürgerrecht von Frauenfeld empfiehlt. Voraussetzung sind die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung und das Vorliegen der erforderlichen Akten.