Information zur Prämienverbilligung
Medienmitteilung der Dienststelle für Krankenkasse und AHV vom 2. Mai 2012
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Diese wird Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2012 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als Kurzaufenthalt im Thurgau angemeldet sind, und die in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind. In Frauenfeld ist die Dienststelle für Krankenkasse und AHV zuständig.
svf. Für die Berechtigung sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2012 massgebend. Neugeborene sowie Personen, die sich nach dem 1. Januar 2012 im Thurgau angemeldet haben, sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Bemessungsgrundlage ist die provisorische Steuerveranlagung 2011. Kurzaufenthalter beantragen die Prämienverbilligung spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland unter Vorweisung des Versicherungsausweises und der Prämienbeitragszahlungen. Bemessungsgrundlage ist die kaufkraftbereinigte Quellensteuerabrechnung.
Die Anspruchsberechtigung
Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben Personen, deren einfache Steuer zu 100 Prozent den Betrag von 800 Franken nicht übersteigt. Die Prämienverbilligung für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr beträgt 630 Franken für das Jahr 2012. Bedingung für die Ausrichtung ist das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen 2011 der in ungetrennter Ehe lebenden Eltern oder einer anderen antragsberechtigten Person. Kinder, deren Eltern über ein steuerbares Vermögen verfügen, erhalten keine Prämienverbilligung.
Sobald die definitive Einsteuerung für das Steuerjahr 2012 erfolgt ist – dies wird im Laufe des Jahres 2013 sein – kann, falls sich schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse ergeben haben, nochmals eine Neubemessung verlangt werden, und zwar innert 30 Tagen seit dem rechtsfähigen Veranlagungsentscheid.
Die Stadt Frauenfeld hat per 1. Januar 2012 die bezugsberechtigten Personen ermittelt. Die Antragsformulare wurden im März 2012 an die berechtigten Personen versandt. Dieses Formular muss unterschrieben und allenfalls ergänzt an die Dienststelle für Krankenkasse und AHV Frauenfeld zurückgesandt werden.
Noch nicht zu spät
Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2012 aufgrund der vorjährigen provisorischen Steuerveranlagung verfällt am Ende des Jahres. Wenn das Formular nicht fristgerecht eingereicht wird, kann auch keine Neubemessung aufgrund der Schlussrechnung verlangt werden.
Sollte jemand keinen Antrag erhalten haben und der Meinung sein, aufgrund der Steuerfaktoren zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt zu sein, so meldet man sich schriftlich bis spätestens 31. Dezember 2012 bei der Dienststelle für Krankenkasse und AHV, sofern man am 1. Januar 2012 den Wohnsitz in der Stadt Frauenfeld hatte. Die Dienststelle wird das Gesuch prüfen und danach über das Ergebnis orientieren.
Kontaktadresse für Rückfragen
Bei Unsicherheiten und für weitere Informationen meldet man sich bei der Dienststelle für Krankenkasse und AHV, Rathausplatz 1, 8501 Frauenfeld.