Navigieren in Frauenfeld

Information zur Prämienverbilligung

Medienmitteilung der Dienststelle für Krankenkasse und AHV vom 2. Mai 2012

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämien­verbilligung. Diese wird Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2012 ihren steuerrechtli­chen Wohnsitz oder Aufenthalt im Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als Kurzaufenthalt im Thurgau angemeldet sind, und die in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind. In Frauenfeld ist die Dienststelle für Krankenkasse und AHV zuständig.

svf. Für die Berechtigung sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2012 massge­bend. Neugeborene sowie Personen, die sich nach dem 1. Januar 2012 im Thurgau angemeldet haben, sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Bemessungs­grund­lage ist die provisorische Steuerver­anlagung 2011. Kurzaufenthalter beantragen die Prämien­verbilligung spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland unter Vorweisung des Versicherungsausweises und der Prämi­en­beitragszahlungen. Bemessungsgrund­lage ist die kaufkraftbereinigte Quellen­steu­er­abrech­nung.

Die Anspruchsberechtigung

Anspruch auf eine Prämienverbilligung ha­ben Personen, deren einfache Steuer zu 100 Prozent den Betrag von 800 Franken nicht übersteigt. Die Prämienverbilligung für Kin­der und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr beträgt 630 Franken für das Jahr 2012. Bedingung für die Ausrichtung ist das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen 2011 der in ungetrennter Ehe leben­den Eltern oder einer anderen an­tragsberechtigten Person. Kinder, deren Eltern über ein steuerbares Vermögen verfügen, erhalten keine Prämienverbilligung.

Sobald die defi­nitive Einsteuerung für das Steuerjahr 2012 erfolgt ist – dies wird im Laufe des Jahres 2013 sein – kann, falls sich schlechtere wirt­schaftliche Verhältnisse ergeben ha­ben, nochmals eine Neubemessung ver­langt werden, und zwar innert 30 Tagen seit dem rechtsfähigen Veranlagungsentscheid.

Die Stadt Frauenfeld hat per 1. Januar 2012 die bezugsberechtigten Personen ermittelt. Die Antragsformulare wurden im März 2012 an die berechtigten Personen versandt. Dieses Formular muss unter­schrieben und allenfalls ergänzt an die Dienststelle für Krankenkasse und AHV Frauenfeld zurückgesandt wer­den.

Noch nicht zu spät

Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2012 aufgrund der vorjährigen provisorischen Steuerveranlagung verfällt am Ende des Jahres. Wenn das Formular nicht fristgerecht eingereicht wird, kann auch keine Neubemessung aufgrund der Schlussrechnung verlangt werden.

Sollte jemand keinen Antrag erhalten haben und der Meinung sein, aufgrund der Steuerfaktoren zum Bezug der Prämi­enverbilligung berechtigt zu sein, so meldet man sich schriftlich bis spätestens 31. Dezem­ber 2012 bei der Dienststelle für Krankenkasse und AHV, sofern man am 1. Januar 2012 den Wohnsitz in der Stadt Frau­enfeld hatte. Die Dienststelle wird das Gesuch prüfen und danach über das Ergebnis orientieren.

Kontaktadresse für Rückfragen

Bei Unsicherheiten und für weitere Informationen meldet man sich bei der Dienststelle für Krankenkasse und AHV, Rathausplatz 1, 8501 Frauenfeld.

open positions