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Fachstelle Reklameanlagen

Das Erstellen und Abändern von permanenten Reklameanlagen und Firmenschildern ist gemäss § 98 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) (Link) bewilligungspflichtig. Grundsätzlich gehören Reklameanlagen in Bauzonen und benötigen ein Baugesuch. In den Zonen des Nichtbaugebiets sind Reklameanlagen nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Vorschriften und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung sind im Reklame-Reglement der Stadt Frauenfeld sowie in den Richtlinien für Strassenreklamen im Kanton Thurgau festgehalten. In Schutzzonen sowie an geschützten und schützenswerten Bauten gelten zusätzliche Kriterien. Nicht bewilligungspflichtig sind unbeleuchtete Eigenreklamen von untergeordneter Grösse gemäss Art. 2 Abs. 2 des Reklamereglements und § 99 des PBG, wobei der Schutz des Ortsbildes gemäss § 78 des PBG jederzeit zu wahren ist. Im Zweifelsfall können wir gerne unsere Beratungsdienste anbieten.

Wenn Sie von unserer Fachstelle eine Beratung oder Auskunft wünschen, können Sie beim Amt für Hochbau und Stadtplanung folgende Möglichkeiten wählen.

Kontakte

Fachstelle Reklameanlagen
Schlossmühlestr. 7
8501 Frauenfeld

Allgemein: Tel. 052 724 52 82
Bei Kulturgütern, in Schutzzonen*: Manuela Schiess, Tel. 052 724 55 13,

(*Altstadt-, Vorstadt-, Dorfzonen, Kernzonen Kurzdorf und Langdorf, Wohnzonen mit Umgebungs- und Baumschutz)

Link zur Seite Bauberatung und Baubewilligungen