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Erleichterte Einbürgerung dritte Ausländergeneration

Das neue Gesetz für  die erleichterte Einbürgerung für Personen der dritten Ausländergeneration ist am 15. Februar 2018 in Kraft getreten. Davon profitieren Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sind:

  • Die Bewerberin oder der Bewerber muss erfolgreich integriert sein (d.h. eine Landessprache sprechen, die Gesetze einhalten, die Werte der Bundesverfassung respektieren sowie arbeiten oder eine Ausbildung machen).
  • Die Bewerberin oder der Bewerber muss in der Schweiz geboren worden sein.
  • Die Bewerberin oder der Bewerber besitzt eine Niederlassungs­bewilligung C und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
  • Mindestens ein Grosselternteil wurde in der Schweiz geboren oder hat ein Aufenthaltsrecht (Ausländerbewilligung) erworben.
  • Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung C erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.

Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes das 26. Altersjahr bereits erreicht und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann bis zum 15. Februar 2023 ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, sofern alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Gesuchformular kann per Mail beim Staatssekretariat für Migration SEM angefordert werden. Beweggründe, sowie Name, Vorname, Adresse, PLZ und Ort müssen angegeben sein. Anschliessend wird Ihnen das Gesuchsformular per Post zugestellt. Das ausgefüllte Gesuch muss beim Staatssekretariat für Migration SEM eingereicht werden. Es wird vom SEM eine Gebühr von 500 Franken für volljährige und 250 Franken für minderjährige Personen erhoben.