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Gastgewerbe

Gesuche für eine Bewilligung für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit oder für den Handel mit alkoholischen Getränken sind mindestens zwei Monate vor der gewünschten Eröffnung an die Abteilung Sicherheit, Marktstrasse 4, 8500 Frauenfeld oder per Mail an gastgewerbeNULL@stadtfrauenfeld.ch einzureichen. Unter der Nummer 052 724 54 57 kann bei Fragen telefonisch Kontakt aufgenommen werden.

Betreffend baulichen und feuerpolizeilichen Informationen/Vorschriften muss mit dem Amt für Hochbau und Stadtplanung, Telefon 052 724 52 82, Kontakt aufgenommen werden.

Für die Bewilligungserteilung wird eine Gebühr erhoben. Die Bewilligung für einen neuen Betrieb wird erst erstellt, wenn die Räume und Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Diesbezüglich muss vorgängig ein Baugesuch beim Amt für Hochbau und Stadtplanung eingereicht werden.

Bewilligungsarten

Es wird unter folgenden Betriebsbewilligungen unterschieden:

  • Gastgewerbliche Tätigkeit
  • Für den Handel mit alkoholischen Getränken

Das Gesuch für eine Bewilligung sowie sämtliche Gesetzestexte sind am Schluss dieser Seite aufgeführt.

Bewilligung

Eine Bewilligung benötigt gemäss Gastgewerbegesetz des Kantons Thurgau wer

  • eine gastgewerbliche Tätigkeit ausführt:
    • Beherbergung von Gästen
    • Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle; 
    • Überlassen von Räumen oder von Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt.
       
  • mit alkoholischen Getränken handelt (Verkauf, Vermittlung, entgeltliche Abgabe).
Die Bewilligung lautet auf eine natürliche oder juristische Person und ist nicht übertragbar.
 

Wer sich für eine Bewilligung bewirbt, muss ein Gesuch und die folgenden Unterlagen einreichen (Unterlagen nicht älter als sechs Monate):

  • vollständig ausgefülltes Formular 
  • Handlungsfähigkeitszeugnis der verantwortlichen Person (erhältlich bei den Einwohnerdiensten des Hauptwohnsitzes)
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) 
  • Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
  • Kopie des kantonalen Fähigkeitsausweises über die erfolgreiche Absolvierung der thurgauischen Wirteprüfung oder die Anerkennungserklärung des Departements für Justiz und Sicherheit betreffend Gleichwertigkeit eines anderen Ausweises.
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
  • Bewilligungsverzicht des/der vorhergehenden Inhabers/in
  • Baurechtliche Bewilligung (sofern notwendig)
  • Arbeits- oder Gerantenvertrag
  • aktueller Grundrissplan des Betriebes
Weitere Unterlagen können je nach Bedarf nachgefordert werden. 

 

Verlängerungen/ Freinächte

Eine einzelne Verlängerung oder Freinacht wird durch die Abteilung Sicherheit bewilligt. Für die Bewilligungserteilung wird eine Gebühr erhoben. Keine Bewilligung von Verlängerungen und Freinächten werden erteilt am Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidg. Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie an deren Vortagen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung von Freinacht- oder Verlängerungsbewilligungen. Ausserdem können diese mit Auflagen verbunden werden.

Für Aussenwirtschaften werden grundsätzlich keine Freinacht- oder Verlängerungsbewilligungen erteilt. Der Anspruch auf Freinacht- oder Verlängerungsbewilligungen kann ganz oder vorübergehend entzogen werden, wenn der Betrieb nicht ordnungsgemäss geführt wird.

Allgemeine Freinächte (bis 04 Uhr) sind im Sinne von § 23 des Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetzes:

  • 1. August (Nationalfeiertag)
  • 31. Dezember (Silvester)
  • 3. Montag im Januar (Bechtelistag)
  • Schmutziger Donnerstag (Fasnacht)
  • Samstag vor Herrenfasnacht-Sonntag
  • 1 Quartieranlass (im Einvernehmen mit dem jeweiligen Quartiervereinspräsidenten)

Gebühren

Siehe Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz, § 29 – 30.

Gesetzestexte

Formulare

open positions