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Steuererlass

Ein Erlass kann dann gewährt werden, wenn die Bezahlung der Steuer unmöglich oder eine grosse Härte wäre (StP 194 Nr. 1). Als Erlassgründe nennt das Gesetz insbesondere andauernde Krankheit, Unglücksfälle oder Unterstützungsbedürftigkeit. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, bringt jedoch zum Ausdruck, dass die finanzielle Notlage unverschuldet sein sollte. Bei kurzfristigen Einkommensschwankungen, welchen bei der ordentlichen Veranlagung Rechnung getragen wird, kommt kein Erlass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht. § 194 StG ist eine «Kann» – Vorschrift; es besteht somit kein Anspruch auf einen Erlass und der Erlassbehörde steht bei der Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu.

Massgebend ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs. Die Erlassbehörde prüft aber auch die Entwicklung seit der Veranlagung sowie die Aussichten für die Zukunft. Wäre zum Zeitpunkt der Fälligkeit die fristgerechte Bezahlung der Steuer möglich gewesen, so wird dies im Erlassentscheid berücksichtigt. Ist Vermögen vorhanden, wird abgeklärt, ob ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz zumutbar ist. Gemäss § 50a Abs. 3 StV wird insbesondere geprüft, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die Lebenshaltungskosten übersteigen (gem. Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [pdf, 65 KB]). Bei Überschuldung gelten spezielle Bedingungen, siehe StP 194 Nr. 1.

Das Erlassgesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Fragebogen für Steuererlass [pdf, 336.09 KB] mit allen Belegen ist dem Gesuch zwingend beizulegen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Der Steuererlass stellt den endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende Steuerforderung dar. In dem Umfang, in dem Erlass gewährt wird, geht die Forderung unwiederbringlich unter.

Die Erlassbehörde darf auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht eintreten.

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