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Betreibungsarten

Der Gläubiger muss auf dem Betreibungsbegehren angeben, welche Betreibung er gegen den Schuldner einleitet:

  • ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs (= gewöhnliche Betreibung)
  • Faustpfandbetreibung (Der Gläubiger hat für seine Forderung vom Schuldner ein Faustpfand.)
  • Grundpfandbetreibung (Der Gläubiger hat für seine Forderung vom Schuldner ein Grundpfand.)
  • Wechselbetreibung (Die Forderung gründet auf einem Wechsel oder einem Check und der Schuldner unterliegt der Konkursbetreibung. Der Check oder der Wechsel ist dem Betreibungsamt mit dem Betreibungsbegehren zu übergeben.)

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