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Betreibungsbegehren

Das Betreibungsbegehren ist mit allen erforderlichen Angaben, datiert und unterzeichnet, schriftlich (per Post) an das Betreibungsamt zu richten.

Es besteht keine Vorschrift, amtliche Formulare zu verwenden. Das Begehren kann auch in sonstiger schriftlicher Form gestellt werden, muss aber alle wesentlichen Angaben enthalten.

Das Betreibungsamt überprüft keine rechtlichen Voraussetzungen. Es prüft nur, ob die im Begehren enthaltenen Angaben die Durchführung einer Betreibung ermöglichen. Mangelhafte Begehren werden zurückgewiesen.

Werden Mitschuldner/Solidarschuldner betrieben, ist gegen jeden derselben ein besonderes Betreibungsbegehren einzureichen.

Will der Gläubiger ein Betreibungsbegehren mündlich stellen, hat er dem Betreibungsbeamten oder Angestellten des Betreibungsamtes die erforderlichen Angaben zu machen. Dieser trägt das Begehren auf ein Formular ein und lässt es vom Gläubiger unterschreiben.

www.betreibungsamt.tg.ch > FAQ Betreibungsämter > Betreibungsbegehren

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