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Betreibungskosten

Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Diese sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlungen einstweilen unterlassen.

Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners vorab die Betreibungskosten abzuziehen.

Rechtsöffnungskosten gehören zu den Betreibungskosten. Nicht dazu gehören die in einem ordentlichen Zivilprozess dem Schuldner auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädigungen.

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