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Betreibungsort

Betreibung auf Pfändung oder Konkurs:

  1. Ordentlicher Betreibungsort:
  • Für volljährige und handlungsfähige Schuldner: deren Wohnort.
    Massgebend ist der tatsächliche Aufenthaltsort mit dem Lebensmittelpunkt des Schuldners (z.B. Familie, Haushalt, Übernachtung). Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (Hinterlegung des Ausweises) allein genügt nicht.
    Es ist Sache des Gläubigers, den Wohnort des Schuldners abzuklären.
  • Für im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften: der im Handelsregister zuletzt bekannt gegebene Sitz, bei Zweigniederlassungen der Ort des Hauptsitzes.
  • Für im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen: der Hauptsitz der Verwaltung.
  • Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer: der Ort der gelegenen Sache.

Eine Einzelfirma (mit oder ohne Handelsregistereintrag) kann nicht betrieben werden. Die Betreibung ist gegen den Firmeninhaber beim Betreibungsamt an dessen Wohnort einzuleiten.

  1. Besondere Betreibungsorte, Spezialfälle:
    www.betreibungsamt.tg.ch > FAQ Betreibungsämter > Betreibungsbegehren Ziff. 16.

Faustpfandbetreibung

Je nach Wahl des Gläubigers der ordentliche Betreibungsort des Schuldners oder der Ort, wo sich das Pfand befindet. Bei einer Retention nur der Ort der gelegenen Sache.

Grundpfandbetreibung

Der Ort der gelegenen Sache.

Arrestbetreibung

Der Ort, wo der Arrest vollzogen wurde, oder der ordentliche Betreibungsort des Schuldners. In einer Konkursbetreibung kann die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung nur am ordentlichen Betreibungsort des Schuldners erfolgen.

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