Navigieren in Frauenfeld

Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder ist der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt, kann der Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. Das Fortsetzungsbegehren kann frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht die Frist zwischen der Einreichung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- und Verwaltungsverfahrens still.

Das Betreibungsamt stellt fest, ob eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs festgesetzt wird.

www.betreibungsamt.tg.ch > FAQ Betreibungsämter > Fortsetzungsbegehren

zurück zur Übersicht