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Fortsetzung der Betreibung auf Pfandverwertung

Wurde in der Faustpfand- oder Grundpfandbetreibung kein Rechtsvorschlag erhoben oder ist der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt, kann der Gläubiger beim Betreibungsamt das Verwertungsbegehren stellen. Da der Gläubiger bereits ein Pfand hat, ist ein Fortsetzungsbegehren bzw. eine Pfändung nicht nötig.

Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen.

Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- und Verwaltungsverfahrens still.

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