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Konkursandrohung

Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens entscheidet das Betreibungsamt, ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortgesetzt wird.

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung und ist die Betreibung auf Konkurs fortzusetzen, erlässt das Betreibungsamt die Konkursandrohung. Die Konkursandrohung wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger.

Die Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Betreibungsamtes oder durch die Post. Der Überbringer der Konkursandrohung hat auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist.

Der Gläubiger kann frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner die Konkurseröffnung beantragen. Das Recht erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.

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