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Zahlungsbefehl

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger.

Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Betreibungsamtes oder durch die Post. Der Überbringer des Zahlungsbefehls hat auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist.

Der Schuldner muss den Zahlungsbefehl prüfen. Will er die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend machen, bestreiten, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen seit der Zustellung dem zuständigen Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben).

www.betreibungsamt.tg.ch > FAQ Betreibungsämter > Rechtsvorschlag

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