Ordentliche Einbürgerung ausländische Staatsangehörige
Mit der Einbürgerung erhält eine ausländische Person die Schweizer Staatsbürgerschaft. Ein Einbürgerungsverfahren durchläuft verschiedene Stationen und kann zwischen ein und zwei Jahren dauern.
Ablauf
- Das Einbürgerungsgesuch muss beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau eingereicht werden, wo auch das Gesuchsformular bezogen werden kann. Dieses überprüft vorab die Voraussetzungen und leitet das Gesuch an die zuständige Gemeinde weiter.
- Die Einbürgerungskommission der betreffenden Gemeinde macht anschliessend die notwendigen Erhebungen. Dazu gehört auch die Durchführung eines Grundkenntnistests. Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller müssen persönlich zur Vorstellung und Befragung vor der Einbürgerungskommission erscheinen. Anschliessend entscheidet die Kommission über das Gemeindebürgerrecht.
- Bei einer positiven Beurteilung wird der kommunale Entscheid anschliessend dem kantonalen Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen zur weiteren Prüfung weitergeleitet.
- Die kantonale Empfehlung wird anschliessend zusammen mit dem Einbürgerungsentscheid der Gemeinde dem Staatssekretariat für Migration SEM weitergeleitet.
- Nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes wird das Einbürgerungsdossier der kantonalen Verwaltung zur Abstimmung im Grossen Rat des Kantons Thurgau weitergeleitet. Dieser entscheidet abschliessend über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Mit diesem Entscheid wird die Einbürgerung rechtskräftig.
Minderjährige Kinder werden in der Regel in das Einbürgerungsverfahren der Eltern einbezogen.
Ab dem 16. Altersjahr können Minderjährige Kinder durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter das Gesuch um Einbürgerung stellen.
Voraussetzungen Wohnsitz
- 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (davon drei der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs)
- 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Thurgau
- 3 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde ohne Unterbruch
- Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt (Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens 6 Jahre zu betragen)
Mit «Wohnsitz» ist der melderechtliche Hauptwohnsitz und damit der tatsächliche physische dauernde Aufenthalt gemeint und nicht der zivilrechtliche Wohnsitz, der auch fiktiv sein kann.
Voraussetzungen Integration
- Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Förderung der Integration der Familienmitglieder
- Niederlassungsbewilligung C
- Respektierung der Werte der Bundesverfassung
- Sprachnachweis (mündlich B2 und schriftlich B1)
- Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
- Vertraut sein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
Voraussetzungen finanzielle Mittel
- Ausreichende Existenzgrundlage
- Arbeitsstelle / Lehrstelle / Weiterbildung (Das Existenzminimum muss auf absehbare Zeit gesichert sein)
- Finanzielle Versorgung der Familie gewährleisten
- Kein Bezug von Sozialleistungen in den letzten drei Jahren
- Keine Schulden bei den Sozialen Diensten
- Keine offenen Betreibungen (in den letzten 5 Jahren)
- Keine offenen Steuerforderungen und rechtzeitig bezahlte Steuern
- Keine Verlustscheine (in den letzten 5 Jahren)
Voraussetzungen Verhalten
- Keine Einträge im schweizerischen Strafregister nach einer unbedingten Strafe
- Nach einer bedingten Strafe muss die doppelte Probezeit abgelaufen sein
- Tadelloses Verhalten am Arbeitsplatz / an der Lehrstelle / in der Schule
Kosten
| Wer | Total | Zusammensetzung der Kosten |
|---|---|---|
| Jugendliche Bewerber bis zum vollendeten 18. Altersjahr | 1230.– | Stadt 780.–, Kanton 400.–, Bund 50.– |
| Erwachsene Bewerber, Einzelperson | 2450.– | Stadt 1550.–, Kanton 800.–, Bund 100.– |
| Ehepaar | 4100.– | Stadt 2350.–, Kanton 1600.–, Bund 150.– |