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Zivilrechtliche Streitigkeiten

Das Schlichtungsgesuch und die Beilagen sind schriftlich in je einem Exemplar für das Friedensrichteramt und für jede Gegenpartei einzureichen. Das Schlichtungsgesuch muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname und genaue Adresse der klagenden Partei/en, bei juristischen Personen genauer Firmenname und Adresse des im Handelsregister eingetragenen Sitzes
  • Name, Vorname und genaue Adresse der beklagten Partei/en, bei juristischen Personen genauer Firmenname und Adresse des im Handelsregister eingetragenen Sitzes
  • Streitgegenstand
  • Rechtsbegehren mit genau formulierten Anträgen

Keine Schlichtungsverhandlung (kein Vermittlungsvorstand) findet statt:

  • bei Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis (In allen Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis, mit Ausnahme der Ausweisung, haben die Parteien zuerst die zuständige Schlichtungsbehörde in Mietsachen anzurufen. Zuständig: Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Ort des Mietobjektes)
  • im summarischen Verfahren
  • bei Klagen über den Personenstand
  • im Scheidungsverfahren
  • im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
  • bei folgenden Klagen aus dem SchKG:
    1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG)
    2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
    3. Widerspruchsklage (Art. 106 - 109 SchKG)
    4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG)
    5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG)
    6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG)
    7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)
    8. Klage auf Rückstaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG)
  • bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung eine einzige kantonale Instanz zuständig ist
  • bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage
  • wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.00 können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.

Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:

  • die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat
  • der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist
  • in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24.03.1995.