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Aus der Stadtratssitzung vom 6. März 2012

An seiner Sitzung vom 6. März 2012 befasste sich der Stadtrat u.a. mit folgenden Geschäften:

Verwaltungsabteilung Hochbau: Alexander Fuchs und Yara Ramos Borges, Schaffhauserstrasse 472b, 8052 Zürich; Umbau des Wohn- und Geschäftshauses Freie-Strasse 21 und 23, Gebäudeversicherungsnummer  1/454, Grundbuch Frauenfeld

Unterschutzstellung

Nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten zu sichern. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und in örtlicher Hinsicht zu wahren.

Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der regierungsrätlichen Verordnung zum NHG TG (RRV NHG TG, RB 450.11) aufgelistet.

Im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege ist das Gebäude mit der Gebäudeversicherungsnummer  1/454als "wertvoll" eingestuft. Es besteht aus zwei weitgehend eigenständigen Altstadthäusern mit Laden- und Wohnnutzung. Im Rahmen des im Jahre 2009 bewilligten Umbaus fanden bei den Planungs- und Bauarbeiten verschiedene Begehungen mit den Planern, der Denkmalpflege und dem Hochbauamt der Stadt Frauenfeld statt. Die oben beschriebene Einstufung wurde dabei bestätigt. Die Liegenschaft wird ausserdem im "Inventar der neueren Schweizer Architektur (INSA 1850 bis 1920)" erwähnt. Das Gebäude ist ohne Zweifel schutzwürdig.

Um den denkmalpflegerischen Wert des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Gebäude in der baulichen Substanz und Eigenheit ungeschmälert erhalten bleibt. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig.

Die Unterschutzstellung entspricht den Vorgaben des kommunalen Richtplans für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999.

Das Einverständnis für die Unterschutzstellung wurde beim Grundeigentümer eingeholt.

Aufgrund dieser Sachlage beschliesst der Stadtrat:

  1. Das Gebäude Freie-Strasse 21 und 23 mit der Gebäudeversicherungsnummer 1/454 wird unter Schutz gestellt. Es darf in seiner Substanz nicht zerstört werden.

  2. Für die Gesamtsanierung des Kulturgüter-Richtplanobjekts Freie-Strasse 21 und 23, ergänzt der Stadtrat die Beitragszusicherung vom 30. März 2010, von ca. 4'500 Franken, insgesamt auf 15 % der anrechenbaren Kosten gemäss Verfügung der kantonalen Fachstelle vom 9. November 2011 von 69'827 Franken, d.h. auf 10’474 Franken.

  3. Der Beitrag wird zulasten des Kontos 3140.36501, Beiträge Kulturobjekte, freigegeben.

  4. Bedingungen:

a.    Diese Unterschutzstellung ist bezüglich Ziffer 1, 4b, 4c im Grundbuch der Stadt Frauenfeld anzumerken; die Anmeldung erfolgt durch das Hochbauamt.

b.    Auflagen für Sanierungen und Restaurierungen nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sind einzuhalten.

c.     Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege. Dabei bleibt ein allfälliges Gutachten zur Beurteilung der historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten.

 

Verwaltungsabteilung Hochbau: Maja Böckli, Oberwilerstrasse 2, Frauenfeld; vertreten durch Architekturbüro Gabriel Müller, Altweg 4; Gesamtrenovation des ehemaligen Restaurants "Eintracht", Oberwilerstrasse 2 und 2 A, Gebäudeversicherungsnummer  7/35, Grundbuch Frauenfeld (Gerlikon) 

Unterschutzstellung

Nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten zu sichern. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und in örtlicher Hinsicht zu wahren.

Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der regierungsrätlichen Verordnung zum NHG TG (RRV NHG TG, RB 450.11) aufgelistet.

Im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege wurde das Gebäude Oberwilerstrasse 2 und 2 A bis anhin als "Gesamtform erhaltenswert" eingestuft. Im Rahmen des im Jahre 2009 bewilligten Umbaus fanden bei den Planungs- und Bauarbeiten verschiedene Begehungen mit dem Architekten, der Denkmalpflege und dem Hochbauamt der Stadt Frauenfeld statt. Aufgrund der dabei gewonnenen neuen Erkenntnisse nahm die Inventarisation der kantonalen Denkmalpflege eine Aufstufung des Gebäudes auf "wertvoll" vor. Das Gebäude ist demnach ohne Zweifel schutzwürdig.

Um den denkmalpflegerischen Wert des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Gebäude in der baulichen Substanz und Eigenheit ungeschmälert erhalten bleibt. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig.

Die Unterschutzstellung entspricht den Vorgaben des kommunalen Richtplans für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999.

Das Einverständnis für die Unterschutzstellung wurde beim Grundeigentümer eingeholt.

Aufgrund dieser Sachlage beschliesst der Stadtrat:

  1. Das Gebäude Oberwilerstrasse 2 und 2 A mit der Gebäudeversicherungsnummer 7/35 wird unter Schutz gestellt. Es darf in seiner Substanz nicht zerstört werden.

  2. Für die Gesamtsanierung des Kulturgüter-Richtplanobjekts Oberwilerstrasse 2 und 2 A, ergänzt der Stadtrat die Beitragszusicherung vom 18. August 2009, von ca. 56'640 Franken, insgesamt auf 15 % der anrechenbaren Kosten gemäss Verfügung der kantonalen Fachstelle vom 26. Oktober 2011 von 765'803 Franken, d.h. auf 114'870 Franken.

  3. Der Beitrag, abzüglich Akontozahlung vom 24. Juni 2010 von 20'000 Franken, wird zulasten des Kontos 3140.36501, Beiträge Kulturobjekte, freigegeben.

  4. Bedingungen:

a.    Diese Unterschutzstellung ist bezüglich Ziffer 1, 4b, 4c im Grundbuch der Stadt Frauenfeld anzumerken; die Anmeldung erfolgt durch das Hochbauamt.

b.    Auflagen für Sanierungen und Restaurierungen nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sind einzuhalten.

c.     Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege. Dabei bleibt ein allfälliges Gutachten zur Beurteilung der historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten.

 

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