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Bewilligungsgesuch für Benützung von öffentlichem Grund für Baustellen-Installationen

Das Gesuch ist spätestens vier Wochen vor der Nutzung des öffentlichen Grundes einzureichen.

Gesuchsteller/in

Rechnungsadresse entspricht Gesuchsteller/in?

Standort

Technische Angaben

Benötigte Installation

Allgemeine Auflagen

  • Die betroffenen Anwohner müssen durch den Gesuchsteller über die Sperrung informiert werden.
  • Die Signalisation muss zwingend vom Werkhof ausgeführt werden.
Durch den Werkhof auszufüllen

Weisungen für die Benützung von öffentlichem Grund

Gestützt auf die Verordnung über Gebühren und Mietzinsen für die Benützung gemeindeeigener Grundstücke vom 17. Januar 1996, Stand 1. Juni 2021 ist die Verordnung einzuhalten.

  • Die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen sind einzuhalten, insbesondere die VSS Norm SN 640 886.
  • Dem Gesuch ist ein Situationsplan beizulegen: Der genaue Standort der vorgesehenen Einrichtung ist auf dem Plan gut sichtbar und mit Massen einzutragen. www.frauenfeld.ch (Ortsplan)
  • Die zu benützende Fläche ist gegen Beschädigung zu schützen (z.B. Magerbeton auf Plastikfolie, bei Zufahrten Holzunterlagen, etc.). Insbesondere sind Zementrückstände vor dem Abbinden zu Entfernen und die betroffenen Belagsoberflächen und Pflästerungen zu reinigen.
  • Beton-, Mörtel-, Verputz-, Farb- und andere Materialrückstände dürfen nicht in die öffentliche Abwasserkanalisation, respektive in Einlaufschächte eingeleitet werden.
  • Die Weisungen des Werkhofs der Stadt Frauenfeld bezüglich des Unterhalts und der Reinigung der Verkehrsfläche ist Folge zu leisten. Abschrankungen, Signalisationen und Beleuchtungen sind täglich zu kontrollieren und zu unterhalten.
  • Eigentümer und Mieter von Nachbarparzellen sind über einschneidende Massnahmen wie Lärm- oder Staubimmissionen, Verkehrsbehinderungen und anderes frühzeitig im Detail zu informieren. Deren Anliegen sind soweit möglich und vertretbar zu berücksichtigen.
  • Die im Gesuch angegebene Dauer der Benützung ist verbindlich. Eine allfällige Verlängerung ist zwei Wochen vor Ablauf des Termins beim Werkhof schriftlich zu beantragen.
  • Die benützten Flächen ist sauber zu hinterlassen und nach der Räumung dem Werkhof zur Abnahme anzumelden. Einlaufschächte und Abwasserleitungen werden kontrolliert und wenn notwendig auf Kosten des GesuchsteIlers gereinigt. Allfällige Instandstellungsarbeiten werden dem Gesuchsteller verrechnet.
  • Werden zusätzlich Grabarbeiten auf öffentlichem Grund geplant, ist beim Werkhof der Stadt Frauenfeld ein Gesuch für Grabarbeiten im öffentlichen Strassengebiet einzureichen. Das Formular finden Sie im Onlineschalter unter dem Werkhof.
  • Für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes ist gemäss Verordnung Gebühren und Mietzinsen für die Benützung gemeindeeigener Grunstücke 631.1.11 eine Benützungsgebühr von Fr. 1.– pro m2 pro Woche und ab der 21. Woche Fr. 2.– pro m2 und Woche zu entrichten. Die Minimaltaxe beträgt Fr. 50.–. Sind gebührenpflichtige Parkfelder betroffen, werden zusätzlich folgende Ausfallentschädigungen erhoben: Fr. 8.– pro Tag und pro Platz.
  • Die Rechnung für die Benützung des öffentlichen Grundes wird nach Beendigung dem Gesuchsteller zugestellt.
  • Zur Sicherstellung der Gebühren kann gemäss Gebührentarif der Stadt Frauenfeld Art. 5 Ziff. 1 ein Vorschuss in der mutmasslichen Höhe der Kosten verlangt werden.

Wichtige Telefonnummern:

Abt. Werkhof und Stadtgrün 052 724 53 03
Amt für Hochbau und Stadtplanung 052 724 52 82
Amt für Tiefbau und Verkehr 052 724 52 94

Durch Absenden dieses Formulars bestätigen Sie, die Weisungen der Stadt Frauenfeld für die Benützung des öffentlichen Grundes zur Kenntnis genommen zu haben und diese einzuhalten

Kontakt

Amt für Tiefbau und Verkehr
Abteilung Werkhof und Stadtgrün
Gaswerkstrasse 16
8500 Frauenfeld
052 724 53 03

werkhof@stadtfrauenfeld.ch