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Meldung über Grabarbeiten öffentliches Strassengebiet

Die Meldung über Grabarbeiten im öffentlichen Strassengebiet ist mit der Beilage eines Situationsplans (Eintrag der vorgesehenen Aufbrüche) einzureichen.

Die Aufgrabungsanzeigen sind mindestens 3 Tage vor dem gewünschten Aufbruch einzureichen.

Gesuchsteller/in

Rechnungsadresse entspricht Gesuchsteller/in?

Bau

Belagseinbau immer vor Ort mit dem Verantwortlichen des Werkhofs absprechen: 052 724 53 03

Technische Angaben

Auf dem Plan müssen die vorgesehenen Aufbrüche erkennbar sein.

Zweck des Aufbruchs

  • Der Gesuchsteller anerkennt die Vorschriften über die Ausführung von Grabarbeiten im öffentlichen Strassengebiet (Norm SN 640535c und SN 640 538b) und über die temporäre Signalisation von Baustellen auf Haupt- und Nebenstrassen (SN 640686) sowie die nachfolgenden Ausführungsvorschriften.
  • Der Gesuchsteller hat sich vor Beginn der Grabarbeiten bei den entsprechenden Werkleitungseigentümern (Werkbetriebe, Swisscom, Stafag, Kanalisation) sowie bei Geotopo (Polygone, Grenzpunkte) über vorhandene Leitungen und deren Lage usw. zu erkundigen.

Die Belagsinstandstellung darf nur durch den Werkhof der Stadt Frauenfeld autorisierte Firmen durchgeführt werden.

Durch den Werkhof auszufüllen

Ausführungsvorschriften
  • Für Grabarbeiten und Wiederinstandstellungen sind die Normblätter SN 640 535c, 640 538b und 640 731 massgebend.
  • Sämtliche Instandstellungen von bituminösen Belägen werden grundsätzlich in Fahrbahnen und Gehwegen innerhalb des Gemeindegebietes nach Vorgaben des Werkhofs der Stadt Frauenfeld wiederhergestellt.
  • In Fahrbahnen und Gehwegen ist der Belag nicht auf Grabenbreite, sondern auch allseitig auf einen zusätzlichen Streifen von min. 20 cm Breite neu zu erstellen.
  • Ist die Breite (nach dem Nachschneiden des verbleibenden Belags) im Gehweg oder auf der Fahrbahn kleiner als 50 cm, so muss auch dieser Belagstreifen entfernt und auf Kosten des Gesuchstellers erneuert werden.
  • Die Grabenränder sind immer nachzuschneiden.
  • Instandstellungsarbeiten von abnormalen Setzungen (grösser als 1 cm pro Meter Grabentiefe), die auf unsachgemässe Auffüllung und Verdichtung zurückzuführen sind, werden unter vorheriger Meldung an den Bauherrn, nach Aufwand zusätzlich verrechnet. Strassenabschlüsse dürfen nie untergraben werden. Sie müssen entfernt und neu versetzt werden.
  • Eventuell abgesackte Grabenränder, unrichtig gesetzte Schachtarmaturen, Werkleitungsarmaturen, Schachtabdeckungen usw. werden zu Lasten des Werkeigentümers instand gestellt.
  • Verunreinigte Fahrbahnen sind sofort zu reinigen. Im Unterlassungsfall wird die Reinigung auf Kosten der Bauherrschaft durch den Werkhof der Stadt Frauenfeld angeordnet.
  • Kann die Wiederinstandstellung aus Zeit-, Witterungs- oder Qualitätsgründen nicht definitiv erfolgen, hat der Werkeigentümer die provisorische Instandstellung zu übernehmen.
  • Über den Beginn der Aufgrabungsarbeiten ist der zuständige Bereichsleiter des Werkhofs frühzeitig, schriftlich (mit Anmeldeformular und Übersichtsplan) zu benachrichtigen.
  • Bei Arbeitsvergabe an Dritte für nicht im Tarif enthaltene Arbeiten unter der Regie des Werkhofs der Stadt Frauenfeld (Akkord oder Aufwand), wird dem Werkeigentümer ein Verwaltungszuschlag von 10% in Rechnung gestellt.
  • Später auszuführende Deckbelagsarbeiten und Markierungswiederherstellungen werden nach Einbau HMT dem Verursacher im Voraus verrechnet. In diesen Instandsetzungstarifen ist auch eine Abgabe für den Minderwert des Strassenkörpers eingerechnet.

Die oben genannten Bedingungen gelten mit dem Absenden des Formulars als akzeptiert.

Kontakt

Amt für Tiefbau und Verkehr
Abteilung Werkhof und Stadtgrün
Gaswerkstrasse 16
8500 Frauenfeld
052 724 53 03

werkhof@stadtfrauenfeld.ch

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