Schlichtungsverfahren bei mietrechtlichen Streitigkeiten
Schlichtungsverfahren bei mietrechtlichen Streitigkeiten
Bevor Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen von einem Gericht beurteilt werden können, ist ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietwesen durchzuführen. Kommt es dabei zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Rückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dies unterzeichnen. Eine solche Einigung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Können sich die Parteien nicht einigen, so stellt die Behörde die Klagebewilligung aus oder unterbreitet einen Urteilsvorschlag. Bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde selbständig entscheiden.
Das für die Parteien kostenlose Schlichtungsverfahren wird auf Begehren einer Partei eröffnet. Das Schlichtungsbegehren kann formlos erfolgen. Es muss den Sachverhalt und das Rechtsbegehren enthalten und von allen Parteiangehörigen unterschrieben sein. Zwingend beigelegt werden muss eine Kopie des Mietvertrags, erwünscht sind weitere relevante Unterlagen. Innert zwei Monaten nach abgeschlossenem Schriftenwechsel erfolgt die Vorladung zu einer nicht öffentlichen Schlichtungsverhandlung.
Summarisches Verfahren
In klaren Fällen kann das Verfahren direkt beim Bezirksgericht und ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Das Gericht gewährt den Rechtsschutz in klaren Fällen aber nur dann, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (vgl. Art. 257 Abs. 1 ZPO).
Schlichtungsverfahren bei zivilrechtlichen Streitigkeiten
Bei nicht mietrechtlichen Geldforderungsklagen oder anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten liegt die Zuständigkeit bei der Schlichtungsbehörde des Friedensrichteramtes am Wohnsitz des Schuldners.