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Bewilligung für Handel mit alkoholischen Getränken

Gesuchsteller/in

verantwortliche Person

Hinweis: Im Gegensatz zur gesuchstellenden juristischen Person ist bei natürlichen Personen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller identisch mit der verantwortlichen Person

Angaben Gesuchsteller/in

juristische Person

Betrieb

Verkauf von gebrannten Wassern

Als gebrannte Wasser gelten: Mischgetränke wie Designerdrinks, Alcopops (gezuckertes Getränk und Ethylalkohol), die gebrannte Wasser enthalten auch wenn der Alkoholgehalt weniger als 15 Vol. % beträgt. Alle vergorenen Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 15 Vol. %.

Beilagen
Verfahren

A. Die zuständige Politische Gemeinde erteilt Bewilligungen für den Handel mit alkoholischen Getränken.


B. Gesuche um Bewilligungen sind mindestens zwei Monate vor der geplanten Betriebseröffnung oder -übernahme bei der zuständigen Politischen Gemeinde einzureichen.


C. Die Bewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken lautet auf eine natürliche oder juristische Person und ist nicht übertragbar.

Der Handel mit alkoholischen Getränken wird durch eine verantwortliche Person ausgeübt. Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine natürliche Person, ist sie die verantwortliche Person. Bei juristischen Personen ist eine natürliche verantwortliche Person zu bestimmen (§ 8 GastG). Die verantwortliche Person muss die persönlichen Voraussetzungen von § 27 GastG erfüllen.


Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person ist die Politische Gemeinde zu informieren (§ 8 Abs. 3 GastG).


D. Für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern ist eine jährliche Abgabe von Fr. 50 bis Fr. 4'000 zu entrichten (§ 31 Abs. 1 GastG). Wer Inhaberin oder Inhaber der Bewilligung ist, ist verpflichtet, die für die Einschätzung erforderlichen Belege aufzubewahren und der Politischen Gemeinde auf entsprechendes Verlangen einzureichen. Unterbleibt die geforderte Mitteilung oder werden die verlangten Belege nicht eingereicht, wird die Maximalabgabe veranlagt (§ 33 GastG).


Die Einreichung des Gesuches berechtigt noch nicht zum Handel mit alkoholischen Getränken. Erst bei Vorliegen der schriftlichen Bewilligung der Politischen Gemeinde darf der Handel aufgenommen werden.

Kontakt

Stadtkanzlei / Abteilung Sicherheit
Marktstrasse 4
8501 Frauenfeld
052 724 54 57

gastgewerbe@stadtfrauenfeld.ch