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Bewilligung zur Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit

Gesuchsteller/in

verantwortliche Person

Hinweis: Im Gegensatz zur gesuchstellenden juristischen Person ist bei natürlichen Personen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller identisch mit der verantwortlichen Person

Verfügen Sie derzeit bereits über eine gastgewerbliche Bewilligung für einen anderen Betrieb?

Angaben Gesuchsteller/in

juristische Person

Betrieb

(Restaurant, Bar, Café, Beherbergungsbetrieb etc.)

Verkauf von gebrannten Wassern

Als gebrannte Wasser gelten: Mischgetränke wie Designerdrinks, Alcopops (gezuckertes Getränk und Ethylalkohol), die gebrannte Wasser enthalten auch wenn der Alkoholgehalt weniger als 15 Vol. % beträgt. Alle vergorenen Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 15 Vol. %

(Saal, Bar etc.)

(bei Beherbergungsbetrieben)

Bewirtung im Freien

(Uhrzeit von/bis)

(Uhrzeit von/bis)

Begebenheiten für Raucher/innen:

Beilagen
Verfahren

A. Die zuständige Politische Gemeinde erteilt Bewilligungen für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit.

B. Gesuche um Bewilligungen sind mindestens zwei Monate vor der geplanten Betriebseröffnung oder -übernahme bei der zuständigen Politischen Gemeinde einzureichen.

C. Die Bewilligung wird für bestimmte Lokale, Räume oder Plätze oder bestimmte Zeiten oder Anlässe erteilt. Sie lautet auf eine natürliche oder juristische Person und ist nicht übertragbar.


Die gastgewerbliche Tätigkeit wird durch eine verantwortliche Person ausgeübt. Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine natürliche Person, ist sie die verant-
wortliche Person. Bei juristischen Personen ist eine natürliche verantwortliche Person zu bestimmen (§ 8 GastG). Die verantwortliche Person muss die persönlichen Voraussetzungen von § 9 GastG erfüllen und hat die Prüfung über die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für das Führen eines Gastgewerbebetriebes sowie der Grundsätze der Suchtprävention nach § 10 GastG zu absolvieren.


Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person ist die Politische Gemeinde zu informieren (§ 8 Abs. 3 GastG).

Die Einreichung des Gesuches berechtigt noch nicht zur Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit. Erst bei Vorliegen der schriftlichen Bewilligung der Politischen Gemeinde darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

Kontakt

Stadtkanzlei / Abteilung Sicherheit
Marktstrasse 4
8501 Frauenfeld
052 724 54 57

gastgewerbe@stadtfrauenfeld.ch