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Gesuch für regelmässige Zusatzbewilligung

Gesuchsteller/in

Bewilligung

Zutreffendes bitte ankreuzen

Betrieb

(Saal, Bar etc.)

(nur bei Gesuch für die Bewilligung von regelmässigen Freinächten)

Bewirtung im Freien

Beilagen

Verfahren

A. Dieses Gesuch wird während 20 Tagen öffentlich aufgelegt, in ortsüblicher Weise angezeigt und den Anstösserinnen und Anstössern des Betriebes schriftlich bekannt gegeben.

B. Während der Auflage kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der zuständigen Politischen Gemeinde eine schriftliche und begründete Einsprache erheben. Diese ist zur Stellungnahme an die gesuchstellende Person weiterzuleiten.

C. Nach Durchführung des Einspracheverfahrens entscheidet die Politische Gemeinde gleichzeitig über Gesuch und Einsprachen.

D. Die Einreichung des Gesuches berechtigt grundsätzlich nicht zur Ausübung der beantragten gastgewerblichen Tätigkeit. Letztere ist bewilligungspflichtig und darf erst nach Rechtskraft des Bewilligungsentscheides aufgenommen werden. Beim Wechsel der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers behält die bisherige Verlängerungsregelung indessen Gültigkeit, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

E. Die Erteilung einer Bewilligung für regelmässig stattfindende Veranstaltungen (Verlängerungen, Tanzveranstaltungen, Schaudarbietungen oder Freinächte) setzt das Bestehen einer Bewilligung nach § 6 GastG und einer allenfalls nötigen Baubewilligung voraus (§ 20 GastV). Regelmässige Freinächte können nur bewilligt werden, wenn ein besonderes Unterhaltungsangebot (insbesondere Dancing- und Discothekenbetrieb) vorliegt, und sind nur von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag zulässig (§ 24 Abs. 2 GastG).

Kontakt

Stadtkanzlei / Abteilung Sicherheit
Marktstrasse 4
8501 Frauenfeld
052 724 54 57

gastgewerbe@stadtfrauenfeld.ch