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Ordentliche Einbürgerung ausländische Staatsangehörige

Bürgerrechtsdienst
Erika Schmed Schelling
Leiterin
Rathaus
8501 Frauenfeld

Tel. 052 724 52 30
E-Mail

Der Erwerb des Bürgerrechts der Politischen Gemeinde Frauenfeld richtet sich nach dem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG), der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV), dem Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG), der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV)  sowie dem Reglement über den Erwerb des Bürgerrechts der Politischen Gemeinde Frauenfeld.

Voraussetzung Wohnsitz

  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (davon drei der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs)
  • 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Thurgau
  • 3 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde ohne Unterbruch
  • Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt (Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens 6 Jahre zu betragen)
  • Niederlassungsbewilligung C
  • Minderjährige Kinder werden in der Regel in das Einbürgerungsverfahren einbezogen

Voraussetzung erfolgreiche Integration

  • Vertraut sein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
  • Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit
  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • Sprachnachweis (mündlich B2 und schriftlich B1)
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  • Förderung der Integration der Familienmitglieder

Weitere Voraussetzungen

  • Ausreichende Existenzgrundlage
  • Arbeitsstelle / Lehrstelle / Weiterbildung (Das Existenzminimum muss auf absehbare Zeit gesichert sein)
  • Tadelloses Verhalten am Arbeitsplatz / an der Lehrstelle / in der Schule
  • Finanzielle Versorgung der Familie gewährleisten
  • Kein Bezug von Sozialleistungen in den letzten drei Jahren
  • Keine Schulden bei den Sozialen Diensten
  • Keine offenen Betreibungen (in den letzten 5 Jahren)
  • Keine Verlustscheine (in den letzten 5 Jahren)
  • Keine offenen Steuerforderungen und rechtzeitig bezahlte Steuern
  • Nach einer bedingten Strafe muss die doppelte Probezeit abgelaufen sein
  • Keine Einträge im schweizerischen Strafregister nach einer unbedingten Strafe

Benötigte Unterlagen

  • Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Infostar), der nicht älter als sechs Monate ist
  • Kopie des Ausländerausweises und des Passes oder Personalausweises
  • Wohnsitzbestätigungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (auch für Ehegatten oder Partner und Kinder)
  • Auszug aus dem Betreibungsregister (auch für Ehegatte oder Partner)
  • Lebenslauf (auch für Ehegatte oder Partner und Kinder)
  • Arbeitsbestätigung oder Kopie des aktuellen Schulzeugnisses oder des Lehrvertrages
  • Auszug aus dem Betreibungsregister für Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben
  • Letzte definitive Steuerveranlagung (bei minderjährigen Kindern Auszug der Eltern)
  • Sprachnachweis, sofern erforderlich
  • Unterzeichnetes Formular der Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für Personen ab dem 16. Altersjahr
  • Bescheinigung der Sozialbehörde über den allfälligen Bezug von Sozialhilfe in den vergangenen fünf Jahren

Einbürgerungsverfahren

Das Gesuch muss beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau eingereicht werden.  Dieses leitet das Gesuch an die zuständige Gemeinde weiter, wenn die Niederlassungsbewilligung vorliegt, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, keine hängigen Strafverfahren vorliegen, die Kriterien betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und die geforderten sprachlichen Kompetenzen vorhanden sind. 

Der Bürgerrechtsdienst der betreffenden Gemeinde macht nach Erhalt des Gesuchs die notwendigen Erhebungen für die Beurteilung der Einbürgerung. Dazu gehört die Durchführung eines Grundkenntnistests. Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin muss zur persönlichen Vorstellung und Befragung vor der Einbürgerungskommission erscheinen. Anschliessend entscheidet die Kommission über das Gemeindebürgerrecht.

Der Entscheid wird dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen zur Prüfung weitergeleitet. Die kantonale Empfehlung wird anschliessend zusammen mit dem Einbürgerungsentscheid der Gemeinde dem Staatssekretariat für Migration SEM weitergeleitet. Nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes wird das Einbürgerungsdossier der kantonalen Verwaltung zur Abstimmung im Grossen Rat des Kantons Thurgau weitergeleitet. Dieser entscheidet abschliessend über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Mit diesem Entscheid wird die Einbürgerung rechtskräftig.

Kosten

Wer Kosten Zusammensetzung der Kosten
Jugendliche Bewerber bis zum vollendeten 18. Altersjahr 1230.– Stadt 780.–, Kanton 400.–, Bund 50.–
Erwachsene Bewerber, Einzelperson 2450.– Stadt 1550.–, Kanton 800.–, Bund 100.–
Ehepaar 4100.– Stadt 2350.–, Kanton 1600.–, Bund 150.–