Adressauskünfte
Adressauskünfte
An Private können im Einzelfall Adressdaten gegen eine Gebühr von 15 Franken weitergegeben werden, wenn schriftlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird oder wenn die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder die Zustimmung nach den Umständen entsprechend vorausgesetzt werden darf.
An öffentliche Organe können Personendaten bekanntgegeben werden, wenn das empfangende Organ nachweist, dass es die Personendaten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Der Ausgleich zwischen Zugang zu Informationen und Schutz von persönlichen Daten ist eine wichtige Aufgabe des Einwohneramtes. Angesichts der rasanten technologischen und gesellschaftlichen Entwicklung geniesst der Datenschutz bei den Einwohnerdiensten der Stadt Frauenfeld einen hohen Stellenwert.
Adresssperre
Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann von den Einwohnerdiensten verlangen, dass die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten gesperrt wird.
Die Sperre darf jedoch durchbrochen werden, wenn durch die Sperrung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des verantwortlichen Organs verunmöglicht wird. Zu einer solchen Aufgabe gehört beispielsweise auch die Einforderung einer nachgewiesenen Geldschuld.