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Hunderegister und Hundesteuer

Im Hunderegister werden Hunde erfasst, die länger als drei Monate von einer Person gehalten werden. Die Registrierung und Hundekontrolle wird von der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vorgeschrieben.

In der Schweiz müssen alle Hunde, Hundehalterinnen und -halter in der Nationalen Datenbank AMICUS registriert werden. Diese Daten werden mit regelmässigen Abgleichen in das kommunale Hunderegister übernommen. Dokumentiert werden auch obligatorische Versicherungs- und Kursnachweise, Beissvorfälle, Reklamationen und allfällige Massnahmen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung.

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine Lenkungssteuer. Mit ihr wird auch ein Teil der Kosten für Infrastruktur, Personal und Administration gedeckt. Sie beträgt in Frauenfeld 120 Franken für den ersten Hund und 195 Franken für jeden weiteren Hund im selben Haushalt. Die Jahresrechnungen werden jeweils im März versandt; die Zahlungsfrist endet am 30. April. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen kann die Hundesteuer weder ganz noch teilweise zurückerstattet werden, auch dann nicht, wenn ein Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird oder verstirbt.

Nutzhunde gemäss Art. 69 Abs. 2 TSchV; SR 455.1 sind im Kanton Thurgau steuerbefreit.

Rechtsgrundlagen