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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Planvorlage der Frauenfeld-Wil-Bahn AG betreffend Perronerhöhung Frauenfeld Marktplatz

Gemeinde/n

Stadt Frauenfeld

Gesuchstellerin

Frauenfeld-Wil-Bahn AG, St. Gallerstrasse 53, 9101 Herisau

Gegenstand

„Perronerhöhung Frauenfeld Marktplatz“

- Umbaumassnahmen am Hausperron und am Gleis 1 mit Erstellung einer neuen Perronkante mit einer Länge von 45m,

- die Anbringung einer Rampe nördlich und südlich der Haltestelle um die behindertengerechte Zugänglichkeit zu gewährleisten,

- einen vollständigen Rückbau des bestehenden zweiten Gleises zusammen mit der Weiche (mit Aufhebung des heutigen Mittelperrons),

- die Erstellung (im Zusammenhang mit der Ausführung des Strassenbauprojekts St. Gallerstrasse / Marktstrasse) eines mit zwei Schranken gesicherten Bahnübergangs für Fussgänger mit zugehörigem akustischem Signal und einer bahngesteuerten Lichtsignalanlage sowie

- die Ersetzung des bestehenden Gleises im Bereich der Haltestelle auf einer Länge von rund 210 m mit Optimierung der Linienführung.

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 12. November bis 11. Dezember 2018 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

Stadt Frauenfeld, Amt für Tiefbau und Verkehr, 2. Stock, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld

Mo-Do: 08.30 – 11.30 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr / Fr.: 08.30 – 11.30 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist soweit möglich im Gelände ausgesteckt.

Einsprachen

Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.