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Mitwirkung Aufhebung Sondernutzungsplan «Scheitzelstrasse»

Mitwirkung öffentliche Planungen;
Aufhebung Sondernutzungsplan «Scheitzelstrasse»
vom 19. April bis 9. Mai 2024

Pläne und Dokumente zur Mitwirkung:

Sondernutzungsplan «Scheitzelstrasse»
Sondernutzungsplan «Scheitzelstrasse»
Planungsbericht «Scheitzelstrasse»
Mitwirkungseingabe «Scheitzelstrasse»

Öffentliche Mitwirkung Aufhebung

Die Stadt Frauenfeld hat den Sondernutzungsplan «Scheitzelstrasse» aufgrund eines gesetzlichen Auftrags des Kantons Thurgau überprüft und beabsichtigt nach einer Interessenabwägung diesen aufzuheben. Nachfolgendend finden Sie dazu Erläuterungen und die Einladung, sich an der öffentlichen Mitwirkung zu beteiligen. Weitere Details befinden sich im Planungsbericht.

Funktion und Bedeutung von Sondernutzungsplänen

Sondernutzungspläne sind spezielle Bauvorschriften für Teilgebiete von einer oder mehrerer Parzellen. Sie ergänzen, überlagern oder verändern Festlegungen des Baureglements und Zonenplans. Gesetzliche Basis bildet das kantonale Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700), namentlich § 23 bis 31.

Auslöser der Überprüfung des Sondernutzungsplans

Mit Inkrafttreten des aktuellen PBG; RB 700 am 1. Januar 2013 hat der Kanton Thurgau den Gemeinden die Aufgabe übertragen, Sondernutzungspläne innert 15 Jahren an die Bestimmungen des PBG und an die neuen Begriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen (vgl. § 122 Abs. 1 PBG).

Die Anpassung der Sondernutzungspläne hat nach den gesetzlichen Verfahrensvorschriften gemäss den §§ 29 ff. PBG zu erfolgen. Darüber hinaus sind gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Der nach Lehre und Rechtsprechung festgelegte Planungshorizont für die Nutzungspläne von ca. 15 Jahren (vgl. Art. 15 Abs. 1 RPG) beauftragt die Planungsbehörden, jedenfalls in diesen zeitlichen Intervallen die Planungsinstrumente auf Ihre Aktualität und Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht hin zu überprüfen. Neben den Rahmennutzungsplänen gehören hierzu auch die Sondernutzungspläne.

Übergangsrecht

Gemäss Art. 50 des Baureglements der Stadt Frauenfeld gilt innerhalb der Perimeter von Sondernutzungsplänen, die noch nicht dem neuen Recht angepasst sind, weiterhin integral das bisherige Recht, d.h. das PBG vom 16.08.2006 (gültig bis 31.12.2012) sowie das Baureglement vom 19.03.1986 mit Änderungen bis 08.12.2009 (gültig bis 31.12.2018).

Mitwirkung

Gemäss dem Planungs- und Baugesetz hat der Stadtrat die Bevölkerung, die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und die Anstösser und Anstösserinnen rechtzeitig und sachgerecht über die Aufhebung des Sondernutzungsplans zu informieren. Des Weiteren hat er dafür zu sorgen, dass diese in geeigneter Weise mitwirken können.

Zur Aufhebung des Sondernutzungsplans kann sich die Bevölkerung im Rahmen einer öffentlichen Mitwirkung äussern. Die Unterlagen finden sich nachfolgend und liegen während der Mitwirkungsfrist beim Amt für Hochbau und Stadtplanung, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, auf. Sie können dort während der Büroöffnungszeiten im Erdgeschoss (Büros des Amts für Freizeit und Sport) eingesehen werden.

Stellungnahmen zur Aufhebung des Sondernutzungsplan sind bis am 9. Mai 2024 schriftlich mit dem Betreff “Aufhebung Sondernutzungsplan «Scheitzelstrasse»“ an mitwirkung@stadtfrauenfeld.ch oder brieflich an das Amt für Hochbau und Stadtplanung einzureichen. Wir sind dankbar, wenn Sie dafür die Vorlage verwenden und klare Anträge formulieren.

Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen das Amt für Hochbau und Stadtplanung gerne zur Verfügung.

Nächste Schritte nach Abschluss der Mitwirkung

Die Aufhebung des Sondernutzungsplans wird nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens während 20 Tagen öffentlich aufgelegt und anschliessend durch Stadtrat und Kanton genehmigt.